Aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung des als "Coronavirus" bekannten SARS-CoV-2-Erregers bleibt die Schule aber bis zum Ende der Osterferien geschlossen.
Wir bitten an den folgenden Tagen grundsätzlich ALLE SCHÜLERINNEN UND SCHÜLER dringend darum, zu Hause zu bleiben!
Vermeiden Sie Menschenansammlungen!
Eine Notbetreuung für Ihr Kind kann nur stattfinden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. Das Kind ist in einer 5. oder 6. Klasse an der KBS.
2. Ein Elternteil gehört einer systemrelevanten Berufsgruppen an (Anm.: Liste mit Link, wer darunter fällt, ist weiter unten)
ODER
der alleinerziehende Elternteil gehört zu einer u.g. Berufsgruppe (Liste siehe unten).
In allen Fällen müssen die unter dieser News als Downloadfelder angehängten PDF-Formulare ausgedruckt und ausgefüllt werden, bevor eine Betreuung stattfinden kann!
3. Eine Betreuung kann nicht anderweitig organisiert werden.
4. Nicht betreut werden kann Ihr Kind, wenn es
- Krankheitssymptome aufweist
- in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
- sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind
(Quelle: https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/coronavirus-sars-cov-2/umgang-mit-corona-schulen, abg. am 15.3.2020, 14.11 Uhr)
Link zur Seite des Kultusministerium:
https://kultusministerium.hessen.de/
Link zur Pressemitteilung des Kultusministeriums:
Welche Regelungen gelten für mein Schulkind?
Die Schulen bleiben von Montag, 16. März bis vorerst Sonntag, 19. April (Ende der hessischen Osterferien) geschlossen.
Warum werden für Erziehungsberechtigte bestimmter Berufsgruppen Ausnahmen gemacht?
Es gibt Berufsgruppen, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unverzichtbar sind. Ausnahmen gibt es deshalb nur, wenn eine Erziehungsberechtigte / ein Erziehungsberechtigter des
Kindes oder der/die allein Erziehungsberechtigte zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
- Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen
- Angehörige von Feuerwehren
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz
- Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
- Bedienstete von Rettungsdiensten
- Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes
- Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Krankenhäusern
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger
- Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
- Ärztinnen und Ärzte
- Apothekerinnen und Apotheker
- Desinfektorinnen und Desinfektoren
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
- Hebammen
- Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
- Medizinische Fachangestellte
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
- Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
- Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
- Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
- Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten
- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
- Zahnärztinnen und Zahnärzte
- Zahnmedizinische Fachangestellte
- Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch,
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch,
- Asylbewerberleistungsgesetz
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln
- Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Gesundheit in der
- stationären medizinischen Versorgung
- Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
- Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
- Laboratoriumsdiagnostik
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallwirtschaft tätig sind mit Nachweis vom Arbeitgeber
Fachkräfte in Kitas dürfen ihre eigenen Kinder, wenn sie die nachfolgenden Infektionsschutzkriterien erfüllen, in der Kita, in der sie arbeiten, mit betreuen.
Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den oben genannten Personengruppen fordern. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.
ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind
- Krankheitssymptome aufweist
- in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
- sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind
Kindernotbetreuung in den Osterferien und außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Kindernotbetreuung an Wochenenden/Feiertagen
Städte und Gemeinden stellen die derzeitige Kindernotbetreuung auch in den Osterferien sicher. Ab 4. April 2020 bis einschließlich 19. April 2020 wird der zeitliche Umfang der Notbetreuung ausgeweitet. Die Notbetreuung steht nun auch samstags und sonntags sowie in den Osterferien (inklusive der Feiertage) zur Verfügung. Diese Notbetreuung außerhalb der regulären Angebote ist beschränkt auf bestimmte Personengruppen.
Bei Zuspitzung der Corona-Krise ist erhöhter Personaleinsatz im Bereich der Kranken- und Gesundheitsversorgung und des Rettungsdienstes zu erwarten. In diesem Fall muss vom regulären Schichtdienst dieser Berufsangehörigen abgewichen werden und viele Personen müssen zusätzlich auch am Wochenende, nachts bzw. an den Feiertagen arbeiten. Deshalb steht für Eltern, bei denen ein Elternteil im Gesundheitswesen oder bei einem Rettungsdienst arbeitet und der andere Elternteil in einem der anderen systemrelevanten Berufe für die die Notkinderbetreuung möglich ist, auch eine Betreuung am Wochenende und an den Feiertagen bereit. Diese ist dann möglich, wenn diese Eltern die Betreuung ihrer Kinder aufgrund ihres zeitgleichen beruflichen Einsatzes nicht sicherstellen können.
Wer kann unter welchen Bedingungen auf das Notangebot der Betreuung am Wochenende/an Feiertagen zurückgreifen?
Beschäftigte der folgenden Berufsgruppen:
- Rettungsdienst,
- Gesundheitswesen
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 7 Infektionsschutzgesetz:
- Krankenhäuser,
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen,
- Tageskliniken,
- Entbindungseinrichtungen,
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz:
- Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen.
Unter welchen Voraussetzungen?
- Ein Elternteil im Rettungsdienst oder Gesundheitswesen und
- der andere Elternteil in einem der systemrelevanten Berufe, die Zugang zu Notkinderbetreuung haben und
- beide Elternteile sind zeitgleich am Wochenende im beruflichen Einsatz und die Kinderbetreuung kann innerhalb des privaten Kontextes der Eltern nicht sichergestellt werden (Großeltern bzw. besondere Risikogruppen sollen keinesfalls zur Betreuung von Kindern eingesetzt werden!).
Wichtig: Die Kinder müssen die Infektionsschutzkriterien erfüllen.
Quelle: https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/kitas-geschlossen-notbetreuung-sichergestellt
Weitere Infos: https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/coronavirus-schulen/fuer-schulleitungen/schreiben-schulleitungen/notbetreuung-und-landesabitur-gruppengroessen
Antrag für systemrelevante BErufsgruppen
A N M E L D U N G
zur Kindernotbetreuung an den Wochenenden und Feiertagen
Ein Anspruch auf Notbetreuung am Wochenende und Feiertagen besteht für Schülerinnen und
Schüler,
|
sofern ein Elternteil in sogenannten kritischen Infrastrukturen im Bereich der Kranken- und Gesundheitsversorgung sowie der Rettungsdienste beschäftigt ist, dieser am Arbeitsplatz unabkömmlich ist und die Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleistet werden kann. |
|
Der andere Elternteil muss zudem ebenfalls in einem der weiteren Schlüsselberufe tätig und
zeitgleich im Einsatz sein, d. h. die Kinderbetreuung kann innerhalb des unmittelbar familiären
Kontextes nicht sichergestellt werden. Im Falle von Alleinerziehenden reicht es aus, dass die
Betreuung im privaten Umfeld nicht gewährleistet werden kann. Das Kind muss die
Infektionsschutzkriterien erfüllen.
Zu Nr. 9: Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis
7 Infektionsschutzgesetz:
Krankenhäuser,
|
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind, |
|
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz:
|
Voll- und teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten (nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 des Hessisches Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
Zu Nr. 13: Beschäftigte in Bereichen der Sektoren nach der VO zur Bestimmung
Kritischer
Infrastrukturen; dabei bleiben die Schwellenwerte der Anhänge außer Betracht
(Nur mit zusätzlichem Nachweis durch den Arbeitgeber, dass die Tätigkeit zwingend erforderlich ist)
Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen, die besonders wichtige
Dienstleistungen zur Versorgung der Allgemeinheit in den nachfolgenden Sektoren erbringen und deren
Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der
öffentlichen Sicherheit führen würde.
1. Sektor Energie (§ 2 BSI-KritisV)
Zum Sektor Energie gehören die Stromversorgung,
die Gasversorgung, die Kraftstoff- und
Heizölversorgung und die Fernwärmeversorgung.
Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und
Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht. Die Kraftstoff- und
Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie
Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht. Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung
von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht.
2. Sektor Wasser (§ 3 BSI-KritisV)
Zum Sektor Wasser gehören die
Trinkwasserversorgung sowie die Abwasserversorgung.
Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung
und Überwachung von Trinkwasser erbracht. Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen
Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und
Überwachung erbracht.
3. Sektor Ernährung (§ 4 BSI-KritisV)
Zum Sektor Ernährung gehört die Lebensmittelversorgung. Diese
wird in den Bereichen
Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
4. Sektor Informationstechnik und Telekommunikation (§ 5
BSI-KritisV)
Zum Sektor Informationstechnik und Telekommunikation gehören die Sprach- und Datenübertragung
sowie die Datenspeicherung und –verarbeitung.
Herausgeber: Hessisches Kultusministerium
Stand: 27. März 2020 Seite 7 von 7